KOSTEN

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Kosten

Rechtsanwaltsgebühren

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Vergütungsvereinbarungen. 

In außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt das Gesetz Gebührenvereinbarungen, wobei die vereinbarten Gebühren über oder unter den gesetzlichen Gebühren liegen können. In gerichtlichen Verfahren dagegen dürfen die gesetzlichen Gebühren durch eine Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden; die Vereinbarung höherer Gebühren ist dagegen möglich.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind Rechtsanwälte gesetzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dies kann zur Folge haben, dass gegebenenfalls im Rahmen eines Mandats mehrere Teilrechnungen erstellt werden.

Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren richten sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert/ Streitwert der Angelegenheit. Wird ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren betrieben, so werden die anfallenden Gerichtskosten von dem jeweiligen Kläger seitens des Gerichts im Voraus angefordert. Eine Zustellung der Klage an den Beklagten unterbleibt, solange die Gerichtskosten nicht einbezahlt sind.

Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe sowie Prozessfinanzierung

In gerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Angelegenheit hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig ist und Sie nach Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können. Wird Prozesskostenhilfe seitens des Gerichts bewilligt, erfolgt die Begleichung unserer anwaltlichen Vergütung durch die Gerichtskasse. Im Falle der ratenweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben Sie die Verfahrens- und Anwaltskosten in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zurück zu erstatten. Allerdings wird im Falle des Unterliegens von der Prozesskostenhilfe nicht die Vergütung für den gegnerischen Rechtsanwalt mit umfasst.

Daneben besteht die grundsätzliche Möglichkeit, für außergerichtliche Auseinandersetzungen im Falle Ihrer Bedürftigkeit Beratungshilfe zu erhalten. Hierzu wenden Sie sich bitte vor einer anwaltlichen Beratung an das für Sie zuständige Amtsgericht. Unter Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate, Ihrer aktuellen Einkommensnachweise, Ihres Mietvertrages und Ihrer Verbindlichkeiten sowie einer kurzen Schilderung Ihres Anliegens bekommen Sie erfahrungsgemäß sofort einen Beratungshilfeschein. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II müssen lediglich Ihren Bewilligungsbescheid und die Kontoauszüge vorlegen. Eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 € ist direkt beim Rechtsanwalt zu leisten.

In einigen Angelegenheiten (ab einer bestimmten Höhe des Streitwerts) besteht bei einigen Instituten (sog. Prozessfinanzierer) die Möglichkeit, den Prozess vor zu finanzieren.

Kostenerstattung / Kostenfestsetzungsverfahren

Zum Ende eines gerichtlichen Rechtsstreits (d.h. nach ergangenem Urteil oder nach rechtskräftig geschlossenem Vergleich) schließt sich das so genannten Kostenfestsetzungsverfahren an, in dessen Verlauf seitens des Gerichts berechnet wird, an welche der Parteien eine Kostenerstattung von Seiten der jeweils anderen Partei vorzunehmen ist. Diese Berechnung bestimmt sich nach dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache und danach, welche Partei bereits welche Kostenvorschüsse im Verlauf des Verfahrens eingezahlt hatte.

Besonderheiten im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats
In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der I. Instanz ist die Kostenerstattung nach § 12 a ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Mandant unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch im Falle des Obsiegens, die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes selbst zu tragen hat, soweit kein Dritter (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, etc.) für diese Kosten aufkommt. In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der II. Instanz findet jedoch eine Kostenerstattung statt.

Rechtsschutzversicherung

Sofern für Ihre Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese Deckungszusage erteilt hat, werden von dieser nicht nur unsere anwaltliche Vergütung (ggfs. unter Abzug der zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung) übernommen, sondern auch die Gerichts- und sonstigen Verfahrenskosten (Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung, etc.) und im Unterliegensfalle sogar die Anwaltskosten der gegnerischen Partei.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, sind wir gerne bereit, die Deckungsschutzzusage bei Ihrer Versicherung einzuholen und die Korrespondenz mit Ihrer Versicherung zu führen. Im Falle der Abrechnung nach Vergütungsvereinbarung (s.o.) erstattet die Rechtsschutzversicherung allerdings die Vergütung nur in Höhe der Gebühren nach dem RVG.
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